Altersvorsorge - Zukunft sichern 
In § 1 Abs.1 Satz 1 des Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung werden unter betrieblicher Altersversorgung alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung verstanden, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitverhältnisses zugesagt werden.
Die betriebliche Altersversorgung war bis zum 31.12.2004 als zweite Säule neben der gesetzlichen und privaten Absicherung im Rahmen des Drei-Säulen-Konzeptes bekannt und wird seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 in der zweiten Schicht (Zusatzversorgung) des Drei-Schichten-Modells geführt.
Seit dem 01.01.2002 hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung.
Hieraus wird für den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht zur betrieblichen Altersversorgung gegenüber seinen Arbeitnehmern abgeleitet.
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Matthias Kielhorn
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